Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Fußballförderverein Rigi-Kick Peißenberg e.V.“, abgekürzt „Rigi-Kick e.V.“ .
2. Der Verein hat seinen Sitz in 82380 Peißenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Fußballsports durch ideelle, materielle und finanzielle, aber auch durch personelle Unterstützung der Fußballer in Peißenberg, „insbesondere des Nachwuchses“ mit Ihren vielen Jugendmannschaften der Abteilung Fußball im TSV Peißenberg.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an den TSV Peißenberg -Abteilung Jugendfußball- zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

3. Für diese oben aufgezählten Ziele, möchte der Förderverein, die notwendigen Mittel durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Sponsoren
• Veranstaltungen

einwerben, um seinen erklärten Zielen gerecht zu werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur auf Antrag und auch nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Ein abgelehnter Antrag bedarf keiner Begründung und ist endgültig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet. Auf § 2 Nr. 5 der Satzung wird verwiesen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
2. Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Sie ist endgültig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes, des weiteren durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Vorstand zum Schluß des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Der Beschluß ist endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgehalten.

§ 7 Ehrungen
1. Mitglieder können für langjährige Mitgliedschaft, Personen für besondere Tätigkeiten und Verdienste geehrt werden.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich ganz besondere Verdienste um und für den Verein und den Sport im Allgemeinen erworben haben.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• dem Schriftführer / Pressewart (Öffentlichkeitsarbeit)
• und bis zu höchstens 3 Beisitzer

2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
6. Der Vorstand kann für die Umsetzung seiner Ziele und Aufgaben Beisitzer benennen. Die Beisitzer werden ebenfalls für 2 Jahre berufen. Die Beisitzer haben beratende Funktionen und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen mit Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
- der Vorstand im Vereinsinteresse für notwendig hält
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 11 Kassenprüfung / Revision
Die Mitgliederversammlung wählt über die Jahreshauptversammlung eine/n Revisor/in für die Dauer von 2 Jahren.
Die Revisorin / der Revisor gehört nicht dem Vorstand an.
Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege zu prüfen, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung, bzw. Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Revisorin / der Revisor hat in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

§ 12 Auflösung des Fördervereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Jugendabteilung der Fußballer im TSV Peißenberg. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendfußballsports (ggf. auch weiblich) im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der vorliegenden Form durch die Gründungsversammlung am 17. 07. 2007 in 82380 Peißenberg beschlossen.